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Die Auswirkungen des deutschen Lieferkettengesetzes auf Finanz- und Wertpapierinstitute verstehen

Die Verabschiedung des deutschen Lieferkettengesetzes (LkSG) ist ein signifikanter Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und verantwortungsvolleren globalen Wirtschaft. Als erster großer Wirtschaftsstandort hat Deutschland ein Gesetz verabschiedet, das Unternehmen verpflichtet, Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette zu gewährleisten. Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind weitreichend und betreffen nicht nur die produzierende Industrie, sondern auch Finanzinstitute.

Das Lieferkettengesetz wurde nach intensiven Diskussionen und Verhandlungen im Juni 2021 verabschiedet. Es zielt darauf ab, die Verantwortung von Unternehmen für ihre Lieferketten zu stärken und Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzung zu verhindern. Das Gesetz ist ein klares Signal an die Wirtschaft, dass sie einen Beitrag zur Lösung globaler Probleme leisten muss.


Die Einführung des Lieferkettengesetzes (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten) ist ein wichtiger Meilenstein. Sie markiert den Beginn einer neuen Ära der Unternehmensverantwortung und wirft gleichzeitig neue Fragen und Herausforderungen auf. Eine der größten Herausforderungen wird sein, wie Finanz- und Wertpapierinstitute mit den neuen Anforderungen umgehen und wie sie sich an die veränderte regulatorische Landschaft anpassen können.


EuGH Urteil zum Transparenzregister

Überblick über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz besteht aus mehreren Schlüsselbestandteilen, die zusammen einen umfassenden Rahmen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf ihre Lieferketten bilden. Eines der zentralen Elemente des Gesetzes ist die Anforderung, dass Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten identifizieren und Maßnahmen zur Prävention und Minderung dieser Risiken ergreifen.


Ein weiterer wichtiger Aspekt des Gesetzes ist die Einführung von Berichtspflichten. Unternehmen müssen regelmäßig über ihre Due-Diligence-Maßnahmen berichten und ihre Berichte öffentlich zugänglich machen. Dies schafft Transparenz und ermöglicht es Stakeholdern und der breiten Öffentlichkeit, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Unternehmen zu überprüfen.


Zudem sieht das Gesetz Strafen und Bußgelder für Unternehmen vor, die ihre Sorgfaltspflichten nicht erfüllen. Diese können bis zu 2% des durchschnittlichen jährlichen Umsatzes betragen, wenn das Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren einen Jahresumsatz von mindestens 400 Millionen Euro erzielt hat.


Schlüsselbestandteile des deutschen Lieferkettengesetzes

Zu den Schlüsselbestandteilen des deutschen Lieferkettengesetzes gehören die Risikoanalyse, präventive Maßnahmen, Abhilfemaßnahmen und die Berichterstattung.

  • Die Risikoanalyse ist das Herzstück des Gesetzes. Unternehmen sind verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette systematisch zu identifizieren.

  • Präventive Maßnahmen sind Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, um identifizierte Risiken zu verhindern oder zu mindern. Diese können je nach Risiko variieren, können aber Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zur Verhinderung von Kinderarbeit oder zur Reduzierung von Umweltauswirkungen umfassen.

  • Wenn Unternehmen feststellen, dass sie Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverschmutzung verursacht oder dazu beigetragen haben, müssen sie Abhilfemaßnahmen ergreifen. Diese können Wiedergutmachungsmaßnahmen für die Betroffenen, Maßnahmen zur Behebung der Schäden oder Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung der Verletzung umfassen.

  • Die Berichterstattung ist ein weiterer wichtiger Bestandteil des Gesetzes. Unternehmen müssen jährlich über ihre Sorgfaltspflichten berichten und die Berichte öffentlich zugänglich machen. Dies schafft Transparenz und ermöglicht es der Öffentlichkeit und den Stakeholdern, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Unternehmen zu überprüfen.

Wie das deutsche Lieferkettengesetz Finanzinstitute betrifft

Dieser Eingriff kann jedoch nicht auf das absolut Erforderliche beschränkt angesehen werden. Zum einen lässt sich die absolute Erforderlichkeit dieses Eingriffs nicht mit der Begründung belegen, dass das Kriterium des „berechtigten Interesses“, über das nach der Geldwäscherichtlinie in ihrer vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2018/843 geltenden Fassung jede Person verfügen musste, die Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer wünschte, schwer umzusetzen wäre und seine Anwendung zu willkürlichen Entscheidungen führen könnte. Das etwaige Bestehen von Schwierigkeiten bei der genauen Festlegung der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer hat, kann es nämlich nicht rechtfertigen, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorsieht.

Zum anderen vermögen auch die Erwägungen in der Richtlinie 2018/843 nicht die absolute Erforderlichkeit des fraglichen Eingriffs zu belegen. Soweit es in diesen Erwägungen heißt, dass durch den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft, insbesondere die Presse und zivilgesellschaftliche Organisationen, ermöglicht werde, betont der Gerichtshof, dass sowohl die Presse als auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhinderung und zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen, ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den betreffenden Informationen haben. Gleiches gilt für die Personen, die die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person in Erfahrung bringen möchten, da sie mit dieser Geschäfte abschließen könnten, oder für Finanzinstitute und Behörden, die an der Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung mitarbeiten.

Außerdem ist der fragliche Eingriff auch nicht verhältnismäßig. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die materiellen Regeln für diesen Eingriff nicht dem Erfordernis der Klarheit und Präzision genügen. Die geänderte Geldwäscherichtlinie sieht nämlich den Zugang jedes Mitglieds der Öffentlichkeit „mindestens“ zu den darin genannten Daten vor und räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, zu zusätzlichen Informationen Zugang zu gewähren, worunter „mindestens“ das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten des betreffenden wirtschaftlichen Eigentümers fallen. Aus der Verwendung des Ausdrucks „mindestens“ ergibt sich aber, dass diese Bestimmungen die öffentliche Zugänglichmachung von Daten gestatten, die weder hinreichend bestimmt noch identifizierbar sind.


EuGH stellt klar: Behörden und Verpflichtete nach dem GwG müssen weiterhin uneingeschränkten Zugang haben.

Was im Übrigen die Gewichtung der Schwere dieses Eingriffs und der Bedeutung der verfolgten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung betrifft, erkennt der Gerichtshof an, dass diese Zielsetzung angesichts ihrer Bedeutung selbst schwerwiegende Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte zu rechtfertigen vermag.

Zum einen obliegt die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aber vorrangig den Behörden sowie Einrichtungen wie etwa Kreditinstituten oder Finanzinstituten, denen aufgrund ihrer Tätigkeiten spezifische Pflichten in diesem Bereich auferlegt sind.

Aus diesem Grund müssen nach der geänderten Geldwäscherichtlinie die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in jedem Fall den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen ohne Einschränkung sowie den Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zugänglich sein.

Zum anderen stellt im Vergleich zu der früheren Regelung, die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Einrichtungen zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer den Zugang aller Personen oder Organisationen vorsah, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten, die mit der Richtlinie 2018/843 eingeführte Regelung einen erheblich schwereren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar, ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert würde, die sich aus der letztgenannten Regelung im Vergleich zur früheren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben könnten.


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