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Autor: p534058

Interne Governance: Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten für Mitarbeiter

Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung und Pflege von wirksamen Richtlinien zur Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Minderung tatsächlicher und potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Interessen des Instituts und den privaten Interessen der Mitarbeiter, einschließlich der Mitglieder des...

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Interne Governance: Unternehmenswerte und Verhaltenskodex

Das Leitungsorgan sollte hohe ethische und berufliche Standards entwickeln, annehmen, einhalten und fördern, wobei es die spezifischen Anforderungen und Merkmale des Instituts zu berücksichtigen gilt, und sollte für die Umsetzung solcher Standards Sorge tragen (durch einen Verhaltenskodex oder ein vergleichbares Instrument). Überdies sollte...

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Interne Governance: Risikokultur

Eine solide und konsistente Risikokultur sollte ein Schlüsselelement eines wirksamen Risikomanagements eines Instituts sein und es dem Institut ermöglichen, solide und fundierte Entscheidungen zu treffen. Institute sollten eine integrierte und institutsweite Risikokultur auf der Grundlage eines umfassenden Verständnisses und einer ganzheitlichen...

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Interne Governance: Richtlinien zu Auslagerungen (Outsourcing)

Das Leitungsorgan sollte die Auslagerungsrichtlinien eines Instituts genehmigen sowie regelmäßig überprüfen und aktualisieren um sicherzustellen, dass angemessene Änderungen zeitnah umgesetzt werden. Im Rahmen der Auslagerungsrichtlinien sollten die Auswirkungen einer Auslagerung auf die Geschäftstätigkeit eines Instituts sowie auf dessen...

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Interne Governance: Organisatorischer Rahmen im Kontext einer Gruppe

In Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Mutterunternehmen und Tochtergesellschaften, die der Richtlinie unterliegen, dafür Sorge tragen, dass Regelungen, Prozesse und Mechanismen für die interne Governance kohärent und auf einer konsolidierten und teilkonsolidierten Basis gut integriert sind. Zu diesem Zweck...

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