Die ‚No-Russia-Clause‘: Ein neues Kapitel im EU-Exportkontrollregime
Die Einführung der „No-Russia-Clause“ markiert eine signifikante Verschärfung der Exportkontrollen innerhalb der Europäischen Union, die darauf abzielt, die Verbreitung kritischer Hochtechnologiegüter und Dual-Use-Güter nach Russland einzudämmen. Dieser Artikel zielt darauf ab, ein umfassendes Verständnis dieser Klausel zu vermitteln, ihre Implikationen für EU-Exporteure zu analysieren und Handlungsanweisungen für betroffene Unternehmen zu bieten.
Hintergrund und Notwendigkeit der Klausel
Seit dem Beginn des Konflikts in der Ukraine hat die internationale Gemeinschaft zunehmend Sanktionen gegen Russland verhängt, um den Transfer von Waren, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke genutzt werden können, sowie von fortschrittlichen Technologien, die in russischen Militärsystemen verwendet werden, zu unterbinden.
Die „No-Russia-Clause“ ist eine direkte Antwort auf die Entdeckung, dass bestimmte hochtechnologische Güter und Technologien, die in den EU-Mitgliedstaaten hergestellt wurden, auf Schlachtfeldern in der Ukraine gefunden wurden oder für die Entwicklung russischer Militärsysteme entscheidend sind.
Umfang und Anwendung der Klausel
Die Klausel richtet sich an EU-Exporteure und verlangt, dass diese in Verträgen mit Abnehmern in Drittländern eine Bestimmung aufnehmen, die die Weiterlieferung bestimmter kritischer Güter nach Russland oder für deren Verwendung in Russland untersagt. Die betroffenen Güterkategorien umfassen Dual-Use-Güter, fortschrittliche Technologiegegenstände, Luftfahrtgüter und Waffen, sowie spezifisch in den Anhängen XI, XX, XXXV, XL und der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführte Güter.
Die Klausel umfasst Folgendes:
- Güter mit doppeltem Verwendungszweck
- fortschrittliche Technologiegegenstände, die in russischen Militärsystemen verwendet werden und auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden oder für deren Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind
- Herstellung oder Einsatz dieser russischen Militärsysteme
- Luftfahrtgüter und Waffen
Verpflichtungen für Unternehmen
Unternehmen müssen ab dem 20. März 2024 sicherstellen, dass ihre Exportverträge die „No-Russia-Clause“ enthalten. Die Einhaltung dieser Klausel ist zwingend, und bei Verstößen müssen Unternehmen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, einschließlich Vertragsstrafen oder Sonderkündigungsrechten.
Zudem müssen Verstöße den zuständigen Behörden, wie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Deutschland, gemeldet werden.
Ausnahmen und Altvertragsregelungen
Die Verordnung sieht Ausnahmen für Lieferungen in bestimmte Partnerländer vor und berücksichtigt Altverträge, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden. Diese können bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden, wobei danach die neuen Regelungen greifen.
Action Plan für Unternehmen
- Überprüfung der relevanten Warenanhänge: Unternehmen müssen zunächst überprüfen, ob ihre Produkte unter die neuen Maßnahmen fallen.
- Aufnahme der No-Russia-Klausel: Die Klausel muss in alle neuen und bestehenden Lieferverträge mit Drittländern aufgenommen werden.
- Compliance-Prüfung und -Maßnahmen: Die Implementierung der Klausel erfordert eine umfassende Compliance-Prüfung innerhalb der Konzernstruktur sowie regelmäßige Schulungen für das Vertriebspersonal, um ein risikobasiertes Verständnis der neuen Regelungen zu fördern.
Fazit
Die „No-Russia-Clause“ stellt für EU-Exporteure eine erhebliche Herausforderung dar, bietet jedoch auch eine Gelegenheit, die Compliance-Strukturen zu stärken und einen Beitrag zur internationalen Sicherheit zu leisten.
Unternehmen sind gut beraten, die Entwicklungen genau zu verfolgen und ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Die Umsetzung dieser Klausel erfordert nicht nur rechtliche Anpassungen, sondern auch ein tiefgreifendes Verständnis für die geopolitischen Zusammenhänge und die Verantwortung, die der internationale Handel mit sich bringt.
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Was sind Finanzsanktionen und Embargos?
Finanzsanktionen können definiert werden als Maßnahmen, die von einer oder mehreren Staaten gegen ein anderes Land, eine Person oder eine Organisation verhängt werden, um deren Finanzaktivitäten zu beschränken oder zu unterbinden.
Und was ist eigentlich ein Embargo? Die Definition ist recht simpel: Ein Embargo ist ein Verbot oder eine Beschränkung der Handelsbeziehungen zwischen Staaten. So kann es beispielsweise ein Import-Embargo geben, das den Import von bestimmten Gütern in ein Land untersagt. Oder es kann ein Export-Embargo geben, das das Versenden von Gütern in ein anderes Land verhindert. In beiden Fällen werden die Handelsbeziehungen zwischen den beteiligten Ländern stark eingeschränkt.
Es gibt verschiedene Arten von Embargos, die sich in ihrer Reichweite und Intensität unterscheiden. Ein Totalembargo ist das weitreichendste und intensivste Embargo, das es gibt. Es bedeutet, dass alle Handelsbeziehungen zwischen den beteiligten Ländern vollständig abgebrochen werden. So darf kein Warenverkehr zwischen den Ländern stattfinden, keine Investitionen getätigt werden und auch keine finanziellen Transaktionen abgewickelt werden.
Teilembargos sind weniger weitreichend und intensiv als Totalembargos, aber immer noch sehr stark einschränkend. Sie beschränken sich auf bestimmte Güter oder Wirtschaftsbereiche und untersagen nur den Handel mit diesen Gütern bzw. in diesen Bereichen.
So kann es beispielsweise ein Teilembargo geben, das den Handel mit Rohstoffen untersagt, aber nicht den Handel mit anderen Gütern. Oder es kann ein Teilembargo geben, das den Handel mit Waffen untersagt, aber nicht den Handel mit anderen Gütern. Waffenembargos sind spezielle Teilembargos, die den Handel mit Waffen untersagen. Sie sind meistens regional begrenzt und gelten nur für bestimmte Länder oder Regionen. So kann es beispielsweise ein Waffenembargo geben, das den Handel mit Waffen in die Krisengebiete des Nahen Ostens untersagt. Oder es kann ein Waffenembargo geben, das den Handel mit Waffen in bestimmte afrikanische Länder untersagt.
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Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) – was du jetzt wissen musst
Die Sanktionsdurchsetzungsgesetze (SanktDG) regeln die Vollstreckung von Geld- und Sachstrafen sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Besonders hervorzuheben im Gesetz sind laut BMF:
- Um Eigentumsverhältnisse aufzuklären, sind die zuständigen Behörden dazu befugt, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen, in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehmen. Erweitert werden die Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen, Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln.
- Als eine weitere Maßnahme, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, wird eine strafbewehrte Anzeigepflicht über eingefrorene Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt. Die sanktionierten Personen werden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen können bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt werden.
- Es wird klargestellt, dass auch die Länder für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig sind.
- Die Möglichkeiten, sanktionsrelevante Informationen zwischen Behörden auszutauschen, werden erweitert. Das betrifft auch personenbezogenen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Zweckbestimmungen. Behörden erhalten zusätzliche Möglichkeiten, Daten aus dem Transparenzregister abzurufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind. Diese Informationen sollen die Behörden in ihren Zuständigkeitsbereichen verwenden und dadurch zu einer noch effektiveren Umsetzung der Finanzsanktionen beitragen.
- Zu diesen bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden gehören die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
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