Der Vorsitz aller Ausschüsse sollte jeweils von einem nicht geschäftsführenden Mitglied des Leitungsorgans wahrgenommen werden, das in der Lage ist, objektive Entscheidungen zu treffen.
Unabhängige Mitglieder12 des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten aktiv in Ausschüsse eingebunden sein.
Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder nach nationalem Recht eingerichtet werden müssen, sollten sich diese aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzen.
Die Institute sollten, unter Berücksichtigung der Größe des Leitungsorgans und der Zahl der unabhängigen Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, sicherstellen, dass sich die Ausschüsse jeweils nicht aus der gleichen Gruppe von Mitgliedern zusammensetzen, die einen anderen Ausschuss bilden.
Die Institute sollten eine gelegentliche Rotation der Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen in Betracht ziehen, wobei die spezifische Erfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind, die individuell oder kollektiv für diese Ausschüsse erforderlich sind.
Der Risikoausschuss und der Nominierungsausschuss sollten sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion des betreffenden Instituts zusammensetzen. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sollte den Bestimmungen in Artikel 39 der Richtlinie 2006/43/EG13 Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses sollte den Bestimmungen in Abschnitt 2.4.1 der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik14 entsprechen.
Bei G-SRI und A-SRI sollten dem Nominierungsausschuss mehrheitlich unabhängige Mitglieder angehören und der Vorsitz von einem unabhängigen Mitglied geführt werden. Bei anderen Instituten von erheblicher Bedeutung, die von den zuständigen Behörden oder nach nationalem Recht bestimmt werden, sollte dem Nominierungsausschuss eine ausreichende Zahl von unabhängigen Mitgliedern angehören; solche Institute können es auch als gute Verfahrenspraxisbetrachten, wenn der Nominierungsausschuss von einem unabhängigen Vorsitzenden geführt wird.
Mitglieder des Nominierungsausschusses sollten individuell und kollektiv über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung betreffend das Auswahlverfahren und die Anforderungen an die Angemessenheit verfügen.
Bei G-SRI und A-SRI sollten dem Risikoausschuss mehrheitlich unabhängige Mitglieder angehören. Bei G-SRI und A-SRI sollte der Vorsitz des Risikoausschusses von einem unabhängigen Mitglied geführt werden. Bei anderen Instituten von erheblicher Bedeutung, die von den zuständigen Behörden oder nach nationalem Recht bestimmt werden, sollte dem Risikoausschuss eine ausreichende Zahl von unabhängigen Mitgliedern angehören und der Vorsitz des Risikoausschusses sollte, sofern möglich, von einem unabhängigen Mitglied wahrgenommen werden. In allen Instituten sollte der Vorsitzende des Risikoausschusses weder der Vorsitzende des Leitungsorgans noch der Vorsitzende eines anderen Ausschusses sein.
Die Mitglieder des Risikoausschusses sollten individuell und kollektiv über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung betreffend das Risikomanagement und die Kontrollverfahren verfügen.