Zur Wahrung der Unabhängigkeit der internen Kontrollfunktionen sollten folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Mitarbeiter in Kontrollfunktionen nehmen keine operativen Aufgaben wahr, die in einen Tätigkeitsbereich fallen, der von den internen Kontrollfunktionen überwacht und kontrolliert werden soll;
sie sind in organisatorischer Hinsicht von den Geschäftstätigkeiten, die sie überwachen und kontrollieren sollen, getrennt;
unbeschadet der Gesamtverantwortung der Mitglieder des Leitungsorgans für das Institut sollte der Leiter einer internen Kontrollfunktion nicht einer Person unterstellt sein, die die Verantwortung für die Durchführung der Tätigkeiten trägt, die die interne Kontrollfunktion überwacht und kontrolliert; und
die Vergütung der Mitarbeiter der internen Kontrollfunktionen sollte nicht an den Erfolg der Tätigkeiten gekoppelt sein, die von der internen Kontrollfunktion überwacht und kontrolliert werden, und sie sollte deren Objektivität auch nicht anderweitig beeinträchtigen können.