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Auslagerung Geldwäschebeauftragte bei Kapitalverwaltungsgesellschaften

Sie suchen einen Geldwäschebeauftragten für Kapitalverwaltungsgesellschaften und / oder das Asset Management? Mit S+P Compliance Services  finden Sie die passende Auslagerung Geldwäschebeauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaften. Jetzt unverbindlich online anfragen.

Wir bieten Auslagerungslösungen für Auslagerung Geldwäschebeauftragter Kapitalverwaltungsgesellschaften. Für die Einrichtung eines prüfungssicheren Risikomanagements zur Geldwäscheprävention übernehmen wir folgende Aufgaben:

  • Bestellung als Geldwäschebeauftragter
  • Als Geldwäschebeauftragter überwachen wir die Einhaltung des GwG sowie anderer gesetzlicher Vorgaben, einschließlich der Vorgaben aus weiteren Richtlinien des Unternehmens zur Geldwäscheprävention.
  • Als Geldwäschebeauftragter beraten und unterrichten wir die Unternehmensleitung hinsichtlich bestehender Pflichten zur Geldwäscheprävention und sind zuständig für die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden.
  • Ausgewählte Prozesse kontrollieren wir stichprobenartig, risikoorientiert und in angemessenen Zeitabständen auf ihre GwG-konformität.
  • Als Geldwäschebeauftragte übernehmen wir unsere Aufgaben weisungsfrei und unter Anwendung des erforderlichen Fachwissens. Wir berichten unmittelbar an die Unternehmensleitung.

 

Auslagerung Geldwäschebeauftragte bei Kapitalverwaltungsgesellschaften

Auslagerung Geldwäschebeauftragte  Kapitalverwaltungsgesellschaften online anfragen

Das S+P Team Geldwäscheprävention bietet eine vertretungssichere Auslagerung Geldwäschebeauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Herr Achim Schulz berät seit 22 Jahren mittelständische Unternehmen und Banken. Zu seinen Schwerpunkten zählen CRR-Institute, Acquirer, FinTechs, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Unternehmen sowie mittelständische Unternehmen.

Er berät Unternehmen bei der Implementierung von Risikomanagement- und Compliance- Systemen.

 

Herr Alexander Schneider ist seit über 20 Jahren für Banken, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungen und mittelständische Unternehmen tätig.

Als Compliance- und Geldwäschebeauftragter berät Herr Schneider Unternehmen bei der Umsetzung von Geldwäsche-Compliance-Standards.

 

Rechtsanwalt Alexander Suck ist ein erfahrener Experte mit den Schwerpunkten Gesellschafts- und Strafrecht. Zusammen mit seinem Rechtsanwalts-Team berät er mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der rechtlichen Pflichten zur Geldwäscheprävention. Für Compliance- und AML-Beauftragte erarbeitet er Strategien zur Risikobegrenzung.

 

Frau Miriam Boglino ist als Justiziarin für Fondsgesellschaften und Asset Manager in London tätig. Sie berät mittelständische Unternehmen beim Aufbau von europaweiten Compliance Management-Systemen.

 

Auslagerung Beauftragte – Auslagerung Geldwäschebeauftragte bei Kapitalverwaltungsgesellschaften online anfragen

Welche Auslagerungs-Lösungen bieten wir an?

Bestellung als Geldwäschebeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Informationssicherheits-Beauftragten, Compliance Officer, MaRisk-Compliance Officer, WpHG-Compliance Officer oder Interne Revision. Den Aufgabenumfang, welcher unser S+P Compliance Team abdeckt, können Sie in der folgenden Leistungsübersicht direkt einsehen.

 

Sicherstellung einer ausreichenden Compliance zur Geldwäscheprävention – Auslagerung Geldwäschebeauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaften

Zur Sicherstellung einer ausreichenden Compliance zur Geldwäscheprävention sind bei Auslagerung Geldwäsche-Beauftragter Kapitalverwaltungsgesellschaften folgende 16 Compliance-Pflichten zwingend umzusetzen:

  1. Implementierung und Überwachung sämtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  2. Ansprechpartner für BaFin, FIU und Strafverfolgungsbehörden
  3. Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements einschließlich klarer Berichtspflichten
  4. Erstellung einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse
  5. Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener Geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
  6. Durchführung laufender risikoorientierter, prozessbegleitender oder zumindest zeitnaher Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollmaßahmen
  7. Fortlaufende Entwicklung von Strategien und Sicherungsmaßnahmen
  8. Betrieb und Aktualisierung angemessener Datenverarbeitungssysteme
  9. Untersuchung ungewöhnlicher oder zweifelhafter Sachverhalte
  10. Bearbeitung von Verdachtsfällen einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen
  11. Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Geschäftsleitung
  12. Information der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans: Gegenüber der Geschäftsleitung insbesondere über Defizite der Verhinderungsmaßnahmen und zur Behebung von Defiziten ergriffene Maßnahmen, Erstellung eines mindestens jährlichen Berichts über Tätigkeit und die Gefährdungssituation des Instituts ggf. im Rahmen der Gefährdungsanalyse sowie von Ad hoc Berichten bei Vorliegen besonderer Anlässe.
  13. Der Vorstand hat den Bericht dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans weiterzuleiten, wobei wesentliche Abweichungen von Bewertungen des Geldwäschebeauftragten besonders zu dokumentieren sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat seinerseits Auskunftsrechte direkt gegenüber dem Geldwäschebeauftragten.
  14. Durchführung von Schulungen und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über neue Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie neue gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben und daraus folgende Verhaltensregelungen
  15. Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern und Geschäftsbereichen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  16. Einbeziehung in Erstellung und Änderung einschlägiger Organisations- und Arbeitsanweisungen

 

Folgende Regelungen könnten Sie bei der Auslagerung Geldwäsche-Beauftragter bei Kapitalverwaltungsgesellschaften auch interessieren:

 

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation § 28 KAGB – Sonstige strafbare Handlungen und Einrichtung einer Zentrale Stelle §25h Abs. 7 KWG

Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten entsprechend.

Kapitalverwaltungsgesellschaften haben ein angemessenes Risikomanagement sowie interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten. Diese dienen der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, welche zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können.

Bei der Auslagerung Geldwäsche-Beauftragter Kapitalverwaltungsgesellschaften ist folgendes zwingend zu beachten: Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen auch einen Fraud-Beauftragten zur Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen bestellen.

Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch von einer Stelle (Zentrale Stelle) wahrgenommen werden. Die Bundesanstalt kann auf Antrag der Gesellschaft zulassen, dass eine andere Stelle im Institut für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Die wichtigsten Änderungen und Verschärfungen auf einen Blick – Geldwäschegesetz 2020 – Auslagerung  Geldwäschebeauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaften online anfragen

  • Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene
  • Keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis und Anbindung an die Führungsebene
  • Anforderungen an das Risikomanagement iSv §4 GwG mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
  • Risikoanalyse nach § 5 GwG – neue Verschärfungen erfordern grundlegende Überarbeitung
  • Neue Anforderungen an die Identitätsprüfung
  • Auftretende Person – Was gilt es im Vertriebsprozess zu beachten?
  • Neudefinitionen zu Güterhändlern Immobilienmaklern und Veranstaltern von Glückspiel
  • Einführung eines Transparenzregisters mit Meldepflichten
  • Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter erfordert Überprüfung des Kundenbestands
  • Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer zu ermitteln!
  • Neue Regelungen zu Korrespondenzbeziehungen
  • Neufassung des PEP-Begriffs
  • Neue Zuständigkeiten bei Verdachtsmeldungen
  • 3 Tage-Regelung beim sog. Frist-Fall
  • Erweiterung der Aufzeichnungspflichten auf einen 5 Jahres Zeitraum
  • Neues Transparenzregister  – Compliance-Pflichten zur Meldung
  • Deutlich verschärfter Bußgeldkatalog
  • Verdachtsmeldungen §43 GwG – Was müssen Sie als Geldwäsche-Beauftragter zwingend beachten?